Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sie gelten für den gesamten Umfang der Vertragsbeziehungen zwischen dem Subunternehmer, im weiteren Verlauf "F" und der Gesellschaft, die als Kunde Auftraggeber ist, im weiteren Verlauf "DO", für alle Verträge, Aufträge, und Bestellungen, die im Rahmen eines "offenen Auftrags" erteilt wurden. Sie wurden in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen sowie insbesondere dem Handelsgesetz verfasst. Abweichungen von den vorliegenden Allgemeinen Bedingungen sind in Form einer ausdrücklichen Billigung vom F. schriftlich festzuhalten.
Sie bewirken die Nichtigkeit aller gegenteiligen Klauseln, die ungeachtet ihrer Art vom DO formuliert worden sein mögen und die vom F nicht ausdrücklich schriftlich gebilligt worden wären. Unter "schriftlich" wird im Sinne der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen jedes Dokument verstanden, das auf Papier, per Telefax oder vorbehaltlich des vorangegangenen Einverständnisses beider Parteien per E-Mail erstellt wurde.
Die zwischen dem F und dem DO erteilten Verträge und Aufträge beziehen sich auf Arbeitsleistungen des Subunternehmens, die auf Anforderung des DO hergestellt und/oder bearbeitet werden und infolgedessen unabhängig von ihrer Form in der Art und juristischen Qualität dem Werkvertrag entsprechen.

1. - VERTRAGSINHALT UND ABSCHLUSS

1.1 - Vertragsinhalt
Die folgenden Unterlagen sind als ausschließliche Vertragsunterlagen Vertragsbestandteil:
- die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen,
- die Sonderbedingungen, die von beiden Parteien angenommen wurden, insbesondere das Lastenheft insofern es ausdrücklich angenommen wurde,
- der Auftrag, unabhängig von der Art in der er angenommen wurde, insbesondere per Empfangsbestätigung oder Auftragsbestätigung,
- die Unterlagen des F, die die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen vervollständigen
- Analysen, Angebote und technische Unterlagen, die vor Abschluss des Hauptvertrags übermittelt und von den Parteien angenommen wurden.
- der Lieferschein,
- die Rechnung.
1.2 - Lastenheft, Ausschreibung und Angebot
Alle Ausschreibungen und Aufträge sind mit einem technischen Lastenheft zu versehen, das die erforderlichen Spezifikationen und insbesondere die Art des verwendeten Werkstoffs und der Bearbeitungen enthält, die gegebenenfalls schon am Letzteren durchgeführt worden sind.
Das Angebot wird nur als fest betrachtet, wenn ein Gültigkeitszeitraum angegeben wurde. Jede Änderung des Lastenheftes oder des Musterteils, das gegebenenfalls zum Test vorgelegt wurde, kann die Überarbeitung des Angebotes als Konsequenz nach sich ziehen.
1.3 - Auftrag
Der Vertrag kommt erst vorbehaltlich der ausdrücklichen Annahme des Auftrags durch den F zu Stande.
Die Annahme des Auftrags erfolgt schriftlich.
Mit jedem ausdrücklich vom F angenommenen festen oder offenen Auftrag gilt das Lieferantenangebotes seitens des DO als angenommen.
1.3.1- Fester Auftrag
Der feste Auftrag führt feste Mengen, Preise, Fristen und Logistikbedingungen auf.
1.3.2 – Offener Auftrag
Bedingungen muss der offene Auftrag den unten angegebenen Bedingungen entsprechen.
- Er ist durch eine vereinbarte Frist zeitlich begrenzt.
- Er legt die technischen Eigenschaften und Preise der Produkte fest. Bei Vertragsvereinbarung für den offenen Auftrag werden Höchstmengen, Mindestmengen und Fertigungsfristen eingeplant.
- Die Lieferauftragsintervalle legen präzise Mengen und Fristen fest, die innerhalb der Spanne des offenen Auftrags liegen. Weichen vom DO angewandte Korrekturen der voraussichtlichen Mengenschätzungen des Zeitplans des gesamten offenen Auftrags oder der Aufträge um mehr als 10 % vom Betrag der besagten Schätzungen ab, so schätzt der F die Folgen dieser Änderungen. Bei Abweichungen nach oben oder nach unten verständigen sich die Parteien, um eine Lösung für die Folgen dieser Abweichung zu finden, die möglicherweise das Vertragsgleichgewicht zum Nachteil vom F ändern.
Bei Abweichungen nach oben sind insbesondere die Bedingungen für die Lieferfristen zu überprüfen und der F erfüllt so weit wie möglich die Forderungen des DO in Bezug auf Mengen und Lieferfristen, die mit seinen (Produktions-, Transport-, Nachunternehmer-, Personal-, Finanz- etc.)-Kapazitäten vereinbar sind.
1.3.3 - Änderung und Stornierung von Aufträgen
Jede vom DO geforderte Vertragsänderung unterliegt der schriftlichen vorangehenden Billigung des F.
Der Auftrag drückt das unwiderruflich erteilte Einverständnis des DO aus. Er kann ihn nur mit ausdrücklicher vorangehender Billigung seitens des F stornieren. In diesem Falle übernimmt der DO alle anfallenden Unkosten vom F (insbesondere spezielle Ausrüstung, Entwicklungskosten, Lohn- und Beschaffungskosten, Werkzeuge), auch für alle direkt oder indirekt daraus entstehenden Folgen. Darüber hinaus gilt die schon geleistete Vorauszahlung als vom F erworben.

2- PREIS

2.1 - Erzielen beide Parteien keine Einigung über den Preis vor Durchführung der Arbeit, wird der Preis auf Grundlage des Angebots von F in Rechnung gestellt. Liegt kein beziffertes Angebot vor, kalkuliert der F den Preis für die weiterbeauftragte Leistung aufgrund der eigenen Daten und Kriterien, den der DO auf dieser Grundlage zu zahlen hat.
Die Preise werden zzgl. MWSt. "ab Werk" berechnet (EXW – Incoterm 2010)
Der Preis entspricht ausschließlich den im Angebot angegebenen Produkten und Subunternehmerleistungen.
Die Zahlungen erfolgen in Euro, wenn vertraglich keine Sonderbestimmungen vorgesehen sind.
Eine Auftragspauschale in Form eines Mindestauftragswertes wird vom F in Rechnung gestellt.
2.2 - Die Preise sind nur auf Subunternehmerarbeiten anzuwenden ausschließlich aller zusätzlichen Kosten wie Porto, Lieferkosten, Verpackungen, spezielle Kontrollen, Konformitätserklärungen, spezielle Versicherungen, Steuern etc.
2.3 - Sofern eine vertragliche Bestimmung zur Preisanpassung vorhanden ist, wird dafür je nach dem Datum des Eintretens der Indizes eine zusätzliche Rechnung zu der zum Zeitpunkt der Lieferung erstellte ausgefertigt.
2.4 - Bei wiederholten Aufträgen führt eine Abweichung von der Art, der Qualität oder der Darstellung des Grundwerkstoffes oder der Teile zu einer Neuverhandlung des Preises.

3 - LIEFERFRISTEN

3.1 - Die Lieferfristen gelten ab dem letzten Termin der folgenden Daten:
- Datum der endgültigen Annahme des Auftrags des DO,
- Eingangsdatum beim Nachunternehmer der zu bearbeitenden Teile bzw. aller technischen Unterlagen oder der zur Durchführung der Subunternehmerleistungen
erforderlichen Werkstoffe,
- Annahmedatum der Prototypen,
- Zahlungsdatum der eventuell vereinbarten Anzahlung.
Sofern keine anders lautende Vereinbarung vorliegt, gilt die Liefer- oder Durchführungsfrist als Orientierungsangabe.
v2 03/2018
3.2 - Die Vertragsfristen werden bei allen Ursachen, die es dem F oder dem DO unmöglich machen, seine Verpflichtungen zu erfüllen, verlängert: höhere Gewalt oder damit in Verbindung stehende Ereignisse wie Witterungsbedingungen, Beschaffungsschwierigkeiten, unvorhergesehener Produktionsstopp etc.
Die säumige Partei muss die andere über die Unmöglichkeit der Ausführung in Kenntnis setzen, sobald diese auftritt, und beide Parteien müssen sich unverzüglich abstimmen, um die zu ergreifenden Maßnahmen zu vereinbaren.
3.3 - Werden die Teile nicht vom DO innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Bereitstellung abgeholt, stellen der F Lagerkosten in Rechnung und sie werden zu Lasten und Gefahr des DO gelagert.
Sollte keine Abholung innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab dem vorgesehenen Termin erfolgen, hat der F die Befugnis, über die Teile zu entscheiden oder sie vorbehaltlich einer entsprechenden Mitteilung an den DO zu vernichten.
3.4 - Alle Vertragsstrafen erfordern die Billigung des F. Vertragsstrafen für Verspätung bei Lieferung oder Durchführung der Subunternehmerarbeiten können nur vom DO angewendet werden, wenn diese Gegenstand einer spezifischen und schriftlichen Einverständniserklärung des F bilden.

4 – TRANSPORT

4.1 - Generell verstehen sich die Bedingungen des F für Teile, die in seinen Lagern oder Werkstätten vom DO abgegeben und wieder abgeholt werden.
Der Warentransport erfolgt auf Kosten, zu Lasten und Gefahr des DO, unabhängig vom Ursprung der Verpackungen oder dem Transportmodus. Diese Bestimmung gilt für die verschiedenen Transportwege, und zwar für Teile bei Ankunft und Ausgang unabhängig vom Versand- oder Zielort.
4.2 - Bei Versand von Teilen durch den DO an den F hat dieser frachtfrei zu erfolgen, wenn keine andere Vereinbarung zuvor getroffen wurde. Gewicht oder Menge der auf den Versanddokumenten aufgeführten Teile erlangen erst nach Eingang beim F Gültigkeit.
4.3 - Verpackungen: Sofern keine anderen Vereinbarungen vorliegen, liefert der DO seine Teile angemessen verpackt, um jede Beschädigung beim Transport zu vermeiden. Diese Verpackungen müssen für die Rücksendung wieder verwendet werden können. Bei beschädigten oder unzureichenden Verpackungen ist der F befugt, sie zu ersetzen und in Rechnung zu stellen, nachdem er den DO zuvor darüber in Kenntnis gesetzt hat.
4.4 - Nach Rücksendung der bearbeiteten Teile obliegt es dem DO nach Empfang Gewicht und Mengen zu kontrollieren und eventuell alle Vorbehalte dem Spediteur gegenüber zu äußern, ohne dass dieses eine Verzögerung bei der Begleichung der Rechnungen des F rechtfertigen könnte.
4.5 - Sofern der F die Versanddurchführung vornimmt oder vornehmen lässt, handelt er nur als Bevollmächtigter des DO insbesondere bei Zahlungen. Er ist somit berechtigt, seine Aufwendungen in vollem Umfang und seine eigenen Unkosten in Rechnung zu stellen. In diesem Fall kann den DO im Falle des Verlusts oder der Beschädigung von Teilen während des Transports eine Entschädigung verlangen, die der entspricht, die üblicherweise von den beauftragten Spediteuren gezeichnet wird. Um eine zusätzliche Entschädigung beanspruchen zu können, muss der DO dies verlangen, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, und den Wert des Eigentums, das ihm anvertraut worden ist, schriftlich mitteilen, um den Preiszuschlag für diese zusätzliche Garantie zu bewerten. Er wird die Verantwortung übernehmen müssen.
4.6 - Wenn der DO die Dienste eines Spediteurs oder eines Kommissionärs in Anspruch genommen hat, oder einen solchen benannt hat, ist er für die Zahlungsfähigkeit des Spediteurs oder Kommissionärs verantwortlich und hält den F von den Folgen seines Ausfalls frei.
4.7 - Sollte der DO einen Kommissionär oder Spediteur zur Abholung der Waren für einen Versand an einen Dritten in Anspruch genommen haben,
erhält der DO die Eigenschaft als Versender im Sinne dieses Artikels und verpflichtet sich, den Frachtschein abzuzeichnen.

5 – DURCHFÜHRUNGS, EMPFANGS UND GARANTIEBEDINGUNGEN

5.1 - Durchführungsbedingungen
5.1.1 - Der F verpflichten sich, seine Subunternehmerarbeiten vertragsgemäß und fachgerecht gemäß den unter dem unten stehenden Punkt 5.4 aufgeführten Einsatz- und Garantiebedingungen durchzuführen.
5.1.2 - Um die Arbeiten im Sinne des DO ordnungsgemäß durchzuführen behält sich der F das Recht vor, Teile zwecks Einstellung oder Kontrolle während der Fertigung und im Anschluss daran zu zerstören.
5.1.3 - Sofern keine gegenteilige ausdrückliche Vereinbarung vorliegt, beschränkt sich die Haftung des F auf den Verlust seiner Arbeit an verlorenen oder beschädigten Teilen, es sei denn, ein schwerwiegendes Versäumnis in Bezug auf für solche Arbeiten erforderlichen Vorsichts-, Kompetenz- oder Sorgfaltsmaßnahmen sei erwiesen.
5.1.4 - Des Bürgerlichen Gesetzbuches hat der DO den Wert der Bearbeitung oder Beschichtung, die vom F durchgeführt wird, zu übernehmen, wenn der F anvertraute Werkstoff versteckte Mängel hatte und infolge seiner schlechten Qualität zerstört oder beschädigt wurde.
Generell kann der F für Schäden an diesen Teilen nicht haftbar gemacht werden und ist befugt, dem DO sämtliche entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen, wenn die vom DO gelieferten oder von ihm vorgegebenen unbearbeiteten Teile Konstruktions- oder Materialfehler aufweisen.
5.2 - Empfangsbedingungen
5.2.1 - Sofern eine Abnahme geplant wurde, sind die Bedingungen dafür einvernehmlich bei Auftragserteilung festzulegen. Andernfalls werden sie nach den folgenden Bedingungen durchgeführt. 5.2.1.1 - In den Werkstätten des F
erfolgt die Abnahme an dem von beiden damit befassten Parteien vereinbarten Termin. Sollte der DO bei den Abnahmetests nicht zugegen sein oder sich nicht vertreten lassen, gilt diese nichtsdestotrotz als in Gegenwart beider Parteien durchgeführt. 5.2.1.2 - Beim DO oder dem Benutzer
Die Abnahme kann nach Einverständniserklärung des F allerdings auf Anfrage des DO bei ihm oder beim Endbenutzer durchgeführt werden.
5.2.1.3 - An verarbeiteten Teilen nach Beschichtung oder Bearbeitung
Nach Bearbeitung, Montage und Installation kann keine Abnahme mehr erfolgen, die Teile werden dann als abgenommen und von DO akzeptiert betrachtet.
Allerdings kann eine schriftliche Abweichung von dieser Regel zulässig sein, wenn der Fehler praktisch nur durch Bearbeitung oder Montage zu erkennen ist.
Wird im Laufe dieser Arbeitsschritte kein Fehler festgestellt, ist eine Reklamation nicht zulässig.
5.2.2 - Nach der Abnahme ist der F von jeder Haftung für sichtbare Fehler oder für Fehler, die die bei den Prüfungen eingesetzten Kontrollmittel normalerweise hätten erfassen müssen, befreit.
5.3 - Kontrolle nach Lieferung
5.3.1- Ist keine von beiden Parteien durchgeführte Abnahme vorgesehen, gilt die Abnahme 48 Stunden nach Bereitstellung und in jedem Falle vor Verwendung oder Einbau in eine Anlage oder ein Bauteil als beidseits durchgeführt und akzeptiert.
5.3.2 - Ist diese Frist abgelaufen, ist der F von der Haftung für alle offensichtlichen Fehler oder für alle Fehler, die normalerweise in diesem Bereich verwendete Kontrollverfahren oder vom DO eingesetzte spezielle Mittel hätten erfassen können, befreit.

5.4 - Einsatzbedingungen des F

Die Haftung des F ist streng auf die Einhaltung der Spezifikationen des DO begrenzt, wie sie im Lastenheft oder in allen anderen Vertragsunterlagen festgelegt wurden.
Der DO ist aufgrund seiner professionellen Kompetenz in seinem Fachgebiet und der Industrieproduktionsmittel, über die er verfügt, in der Lage, das Werkstück präzise zu definieren, und zwar in Abhängigkeit von seinen eigenen Fertigungsdaten, denen seiner Kunden und in Abhängigkeit des zu bearbeitenden Werkstoffs, des Einsatzzwecks des Teils und des Fertigungsergebnisses.
Der F hat das vom DO geforderte Werkstück unter Einhaltung der in seinem Tätigkeitsbereich geltenden Normen und Gepflogenheiten auszuführen.

6 - REKLAMATIONEN

6.1- Alle Reklamationen sind schriftlich unverzüglich nach Feststellung des Fehlers vorzubringen. F sind alle Erleichterungen zu gewähren, um die Auswirkungen dieses Fehlers zu erkennen und zu reduzieren.
6.2- Eine Reklamation ermächtigt den DO nicht, ohne schriftliche Genehmigung seitens des F selbst eine Nachbesserung der strittigen Teile durchzuführen oder durch Dritte durchzuführen zu lassen.

7 - HAFTUNG DES F BEI VERLUST, BESCHÄDIGUNG UND AUSSCHUSS VON TEILEN

7.1 - Im Fall von Verlust oder Beschädigung von Teilen im Laufe der Arbeiten oder bei entstandenem Ausschuss, der von F anerkannt wurde, hat dieser nach Wahl des DO entweder eine Gutschrift in Höhe der geleisteten Arbeit zu erstellen oder die Arbeit mithilfe der ursprünglichen Teile, sofern dies möglich ist, und andernfalls mit vom DO gelieferten neuen Teilen erneut durchzuführen.
Ist erwiesen, dass ein Teil nicht wieder verwendet werden kann, kann der Nachunternehmer gehalten sein, sich am Austausch des Teils in Höhe eines Betrages zu beteiligen, der höchstens dem Nettowert des Selbstkostenpreises entspricht und in keinem Fall das Doppelte des Preises für Beschichtung oder Bearbeitung überschreitet.
Um Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung zu erhalten, muss der DO diese bei Vertragsabschluss gefordert haben und infolgedessen schriftlich den Wert der anvertrauten Waren erklären, so dass die Bewertung der Nachforderung in Zusammenhang mit dieser Zusatzgarantie ermöglicht wird, die er zu übernehmen hat .
7.2 - Die Teile, deren Neubearbeitung der DO erreicht hat, werden zur Nachbesserung in die Werkstätten des F zurückgeschickt.
In diesem Falle obliegen die Kosten wie Ausbau, neuer Einbau, Rücknahme dem DO.
7.3 - Sofern keine ausdrückliche Einverständniserklärung des F vorliegt, ist seine Haftung streng auf die oben festgelegten Pflichten begrenzt und er ist zu keinem anderen Schadensersatz unabhängig von dessen Gründen verpflichtet.

8 – HAFTUNGSAUSSCHLUSS

8.1 - In folgenden Fällen ist die Haftung des F ausgeschlossen:
- wenn sich herausstellt, dass das vom DO gelieferte oder vorgegebene Material fehlerhaft, nicht dem angekündigten entspricht, nicht definiert oder nicht geeignet für die geforderte Subunternehmerleistung ist,
- wenn der F keine Kontrolle oder keine Informationen über Bearbeitungsschritte hat, die vor Übergabe der Teile erfolgt sind,
- bei einem Fehler aufgrund der Geometrie der Teile, der Entwicklung, der Ablagerung oder einer vom DO vorgegebenen Bearbeitung, aufgrund eines unangemessenen Einsatzes oder einer Lagerung bzw. einer Handhabung der bearbeiteten Teile.
8.2 - In keinem Fall kann der F für Kosten haftbar gemacht werden, die aufgrund von Material mit Konformitätsmängeln entstanden sind, die ohne Kontrolle oder Annahme vor Versand auf die Baustelle geschickt werden.
8.3- Der F übernimmt keine Verpflichtung bezüglich von Prototypen oder Teststücken, für die der DO die ungeteilte Verantwortung übernimmt.
8.4 - Auf Anforderung des DO kann der F Vorschläge zur Bearbeitung oder Beschichtung vorlegen. Der DO hat zu überprüfen, ob diese Empfehlungen vereinbar mit einer optimalen Betriebsfunktion sind, über die der F keine Kontrolle hat.

9 – ZAHLUNG

9.1 - Zahlungsfristen
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen darf die von den Parteien vereinbarte Zahlungsfrist zur Zahlung der offenen Beträge 60 Kalendertage ab dem Datum der Rechnungserstellung nicht überschreiten.
Die Zahlungen erfolgen am 30. Tag nach Datum der Rechnungserstellung, wenn keine besonderen ausdrücklichen Vereinbarungen vorliegen.
Die vertraglich vereinbarten Zahlungsfristen können nicht einseitig vom DO unter einem beliebigen Vorwand, auch nicht im Falle des Rechtsstreites, zurückgenommen werden. Vorauszahlungen werden ohne Skonto geleistet, sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wurde.
9.2 - Zahlungsverzug
Jeder Zahlungsverzug hat die rechtmäßige Fälligkeit folgender Forderungen vom ersten Tag nach dem auf der Rechnung aufgeführten Zahlungsziel an zur Folge:
9.2.1Verzugsstrafen
Der Satz der Verzugsstrafen wird in Anwendung des Refinanzierungssatzes der Europäischen Zentralbank zuzüglich 10 Prozentpunkte festgesetzt und liegt nicht unter dem Dreifachen des französischen gesetzlichen Zinssatzes.
9.2.2 Eine pauschale Entschädigung für die Unkosten der Eintreibung in Höhe von 40 €.
Liegen die entstandenen Unkosten für die Eintreibung über dem Betrag dieser Pauschalentschädigung, hat der Lieferant auch das Recht, eine zusätzliche Entschädigung auf Vorlage von Belegen zu fordern.
Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant sein Recht auf Zurückhaltung aller Teile und Werkzeuge geltend machen, die sich in seinem Besitz befinden (anvertraute, gefertigte oder sich in der Fertigung befindliche Teile, damit verbundene Lieferungen, Werkzeuge etc.) und die Lieferungen aussetzen.
Die Tatsache, dass der F eine dieser Bestimmungen geltend macht, entzieht ihm nicht die Möglichkeit, sich auf die in Artikel 9.4 festgelegte Eigentumsvorbehaltsklausel zu berufen.
9.3 - Verrechnung von Zahlungen
Der DO kann dem F nicht eigenmächtig Beträge abziehen oder in Rechnung stellen, deren Forderung dieser nicht ausdrücklich als gerechtfertigt im Rahmen seiner Verantwortung anerkannt hat. Jeder eigenmächtige Abzug bildet einen Zahlungsausfall und gibt Anlass zur Anwendung der bei Zahlungsverzug anwendbaren Bestimmungen.
Es sind nur Verrechnungen zu den gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen möglich.
9.4 - Änderung der Situation des DO
Bei einem Rückgang der Geschäftssituation des DO, der anhand von Finanzauskünften festgestellt und durch Zahlungsverzug bestätigt wird, oder wenn die Finanzlage deutlich von den zur Verfügung gestellten Angaben abweicht, wird eine Lieferung nur gegen Sofortzahlung vorgenommen.
Bei Verkauf, Abtretung, Verpfändung oder Gesellschaftseinlage des Geschäftsvermögens bzw. eines wesentlichen Anteils seiner Vermögenswerte oder seiner Betriebsausstattung durch den DO, ebenso wie im Falle der Nichteinhaltung der Zahlungsfristen oder wenn der Wechsel nicht innerhalb von sieben Tagen nach Versand mit der Zusage eingegangen ist, behält sich der Lieferant das Recht vor, ohne Vorankündigung
- die sofortige Fälligkeit auszusprechen und infolgedessen die sofortige Eintreibbarkeit der noch offenen Beträge unabhängig von deren Entstehen,
- weitere Lieferungen oder Subunternehmerarbeiten auszusetzen,
- einerseits die Auflösung aller laufenden Verträge festzustellen und andererseits die angenommenen Vorauszahlungen, die in Empfang genommenen Werkzeuge und Teile bis zur Festlegung einer eventuellen Entschädigung zurückzuhalten.
9.5 - Eigentumsvorbehalt
9.5.1 Sollte der F den Werkstoff zusätzlich zu seiner Arbeit liefern, wird festgelegt, dass der Eigentumsübergang erst nach vollständiger Zahlung der geschuldeten Beträge eintritt
9.5.2 Der Gefahrenübergang erfolgt mit Lieferung der Produkte. Diesbezüglich ist der DO haftbar für die ordnungsgemäße Aufbewahrung und ist für alle Beschädigungsrisiken verantwortlich, die den Produkten oder durch die Produkte entstehen können.

10 - ANWENDUNG DES ZULIEFERUNGSGESETZES

Steht der geschlossene Vertrag in Zusammenhang mit einer, hat der DO die gesetzliche Verpflichtung, den F durch seinen eigenen DO anerkennen zu lassen. Des Weiteren hat er die Verpflichtung, die Zahlungsbedingungen des F durch diesen akzeptieren zu lassen. Gemäß Artikel 3 dieses Gesetzes kann der DO den Vertrag gegenüber dem F nicht geltend machen, wenn keine Präsentation oder Zulassung vorliegt. Diese Tatsache bezieht sich insbesondere auf Prozessklagen wegen eventueller Konformitätsmängel im Vergleich zum Lastenheft. Allerdings bleibt gemäß besagtem Artikel der DO gegenüber dem F, seinem Nachunternehmer, gezwungen, seine Vertragspflichten zu erfüllen.
Darüber hinaus hat der DO den Unternehmer zu mahnen, die gesetzlich verankerten Verpflichtungen einzuhalten, wenn er Kenntnis über die Existenz eines Nachunternehmers erhält.

11 - GEISTIGES EIGENTUM, SCHWEIGEPFLICHT

Der F behält den Gesamtumfang seines geistigen Eigentums und des Know-hows in Verbindung mit Werkzeugen, Abfolgen oder Verfahren, die er einsetzt.
Die gesamte oder teilweise Beteiligung des DO an den Werkzeugkosten führt weder zum Eigentumsübergang für das Werkzeug noch zum Übergang des geistigen Eigentums und des Know-hows, die damit in Verbindung stehen.
Alle dem DO übermittelten Unterlagen und insbesondere die technische Dokumentation sind vertraulich und der DO verpflichtet sich strengstes Stillschweigen über die darin enthaltenen Informationen einzuhalten.

12 - ZUSTÄNDIGE GERICHTSBARKEIT

Bei Anfechtungen suchen die Parteien nach einer Schlichtung, eventuell durch Vermittlung ihrer jeweiligen Berufsverbände.
Sollte sich diese Schlichtung als unmöglich erweisen, wird die Anfechtung dem Gericht vorgelegt, das für den Unternehmenssitz des F zuständig ist.